Prüfregel · RSC-PRV-003
Pflichtangaben nicht sichtbar
Prüft bei Zielen mit DE-, AT- oder CH-Bezug, ob Impressum und Datenschutzerklärung verlinkt sind.
Warum das zählt
In Deutschland brauchen geschäftsmäßige Websites ein Impressum (§ 5 DDG) und eine Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO), beide leicht erkennbar und von jeder Seite aus erreichbar. In Österreich folgt dieselbe Pflicht aus § 5 ECG und § 25 MedienG; in der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG bei gewerblichen Online-Angeboten eine Anbieterkennzeichnung und Art. 19 revDSG die Information über die Datenbearbeitung. Der Befund nennt die Norm des erkannten Rechtsraums.
Bei KI- und No-Code-Projekten fehlt das fast systematisch: Der Generator baut die Produktseite, an rechtliche Pflichtseiten denkt er nicht. Solange das Projekt ein Prototyp im Freundeskreis ist, fällt es nicht auf — mit der ersten echten Kundenansprache wird daraus ein reales Abmahnrisiko.
Wir prüfen das bewusst nur bei erkennbarem Bezug zu Deutschland, Österreich oder der Schweiz (Host-Endung oder lang-Attribut) und melden es als Hinweis, nicht als Sicherheitslücke. Fix: Beide Seiten anlegen und dauerhaft im Footer verlinken. Dies ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung.
Prüfstufe
So behebt ihr es
Beide Seiten anlegen und aus dem Footer jeder Seite verlinken.