US-Tracker im ausgelieferten Code eingebunden
Prüfregel · RSC-PRV-002
- Datenschutz (DSGVO)
- Schweregrad: Niedrig
Erkennt Analytics- und Pixel-Skripte mit Drittland-Transfer (Google Analytics/Tag Manager, Meta Pixel, Hotjar, Segment) im ausgelieferten Markup. Ob sie erst nach der Einwilligung laden, prüft diese Regel nicht — das belegt die Browser-Prüfung (RSC-PRV-005).
Warum das zählt
Analyse- und Tracking-Dienste aus den USA setzen in der Regel Kennungen und übertragen Nutzungsdaten, sobald sie laden. Nach DSGVO braucht das grundsätzlich eine vorherige, aktive Einwilligung — nicht bloß einen Hinweisbanner, der nebenbei mitläuft.
Diese Regel stellt nur fest, dass ein solcher Dienst im ausgelieferten Code eingebunden ist. Viele gepflegte Seiten binden etwa den Google Tag Manager ein und laden ihn korrekt erst nach der Zustimmung. Ob die Übertragung schon vor der Einwilligung passiert, zeigt die Browser-Prüfung: „Tracker feuern vor der Einwilligung“.
Sinnvolle Reihenfolge: Tracking erst nach aktiver Zustimmung laden, Ablehnen genauso leicht machen wie Zustimmen — oder auf ein Analyse-Werkzeug wechseln, das ohne personenbezogene Daten arbeitet und in der EU gehostet ist. Dies ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung.
Prüfstufe
- Außen-Scan (anonym)
So behebt ihr es
Tracker erst nach granularer Einwilligung laden oder auf eine EU-Alternative wechseln.