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Prüfregel · RSC-PRV-014

Tracking-Cookie mit sehr langer Laufzeit

Datenschutz (DSGVO)Schweregrad: Niedrig

Misst die Laufzeit gesetzter Tracking-Cookies und meldet alles über einem Jahr.

Warum das zählt

Eine Einwilligung wirkt nicht unbegrenzt fort. Die Aufsichtsbehörden gehen in ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien davon aus, dass sie in angemessenen Abständen erneut einzuholen ist. Ein Cookie mit mehrjähriger Laufzeit unterläuft das faktisch — die Zustimmung von 2024 trägt dann noch 2028.

Die Regel ist bewusst `low` und greift nur bei Tracking-Cookies. Die genaue Grenze ist eine Wertung, keine Rechnung; wir nennen die gemessene Laufzeit und überlassen die Bewertung dem Leser. Funktionale Cookies (Sprache, Warenkorb, die Consent-Entscheidung selbst) bleiben unbeanstandet.

Prüfstufe

Browser-Laufzeit

So behebt ihr es

Laufzeit auf einen Zeitraum begrenzen, nach dem die Einwilligung erneut eingeholt wird.

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