Prüfregel · RSC-PRV-021
Erzeugte Medien ohne sichtbaren Hinweis
Prüft bei Apps, die Bilder oder Töne erzeugen, ob irgendwo im sichtbaren Text steht, dass Inhalte von einer KI stammen.
Warum das zählt
Art. 50 der KI-Verordnung verlangt für erzeugte Inhalte **zwei** verschiedene Dinge, und die werden regelmäßig verwechselt. Absatz 2 will eine Kennzeichnung, die Maschinen lesen können — die unsichtbare Notiz in der Bilddatei. Absatz 4 will eine, die Menschen sehen können. Die eine ersetzt die andere nicht.
Wir prüfen beide getrennt, weil die Abhilfe an verschiedenen Stellen liegt: Die unsichtbare Notiz repariert man in der Bildverarbeitung, den sichtbaren Hinweis in der Oberfläche. Wenn beide Befunde nebeneinander stehen, sind das zwei Aufgaben, keine doppelte Meldung.
Wir behaupten nie, ein bestimmtes Bild sei KI-erzeugt — das könnte kein Werkzeug zuverlässig. Ausgelöst wird die Regel vom Erzeugungs-Endpunkt im ausgelieferten Code, nicht vom Bild. Deshalb nur ein Hinweis mit niedriger Schwere: Der Endpunkt kann eine Funktion bedienen, deren Ergebnis nie öffentlich wird, und eine Bildunterschrift, die erst nach dem Laden erscheint, sieht ein Scan nicht.
Prüfstufe
So behebt ihr es
Einen Hinweis dort setzen, wo das Erzeugte steht — als Bildunterschrift am Bild, nicht nur in der Datenschutzerklärung.