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Prüfregel · RSC-PRV-011

Impressum: Pflichtangaben nicht gefunden

Datenschutz (DSGVO)Schweregrad: Niedrig

Ruft die Impressumsseite ab und sucht Anschrift, Kontaktmöglichkeit und die Kennung des Rechtsraums (USt-ID/Handelsregister, Firmenbuch/UID, CHE-UID/Handelsregister).

Warum das zählt

§ 5 DDG verlangt eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung. Fehlende Pflichtangaben sind in Deutschland abmahnfähig, und zwar unabhängig davon, ob jemand dadurch einen Schaden hatte. In Österreich gilt dasselbe nach § 5 ECG und § 25 MedienG (Offenlegungspflicht); in der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG bei gewerblichen Online-Angeboten klare Angaben zu Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail. Der Befund nennt die Norm des erkannten Rechtsraums und sucht die dort üblichen Kennungen — USt-IdNr. oder HRB/HRA, ATU-Nummer oder Firmenbuchnummer, CHE-UID oder Handelsregister.

Diese Regel ist bewusst nur ein Hinweis mit niedriger Schwere. Der Umfang der Pflichtangaben hängt von der Rechtsform ab — eine GmbH braucht Handelsregister und Vertretungsberechtigten, ein Freiberufler nicht —, und Formulierungen lassen sich maschinell nicht vollständig erfassen. Wir behaupten deshalb keinen Verstoß, sondern bitten um Prüfung.

Nicht geprüft werden der Vertretungsberechtigte und die Rechtsform selbst: Beide stehen häufig ohne erkennbares Schlüsselwort da und würden mehr Fehlalarme erzeugen als Erkenntnis. Bei Schweizer Seiten wird eine UID- oder Handelsregister-Angabe nur dann erwartet, wenn die Seite eine eintragungspflichtige Rechtsform nennt — eine Einzelfirma muss keine haben.

Prüfstufe

Außen-Scan (anonym)

So behebt ihr es

Fehlende Angaben ergänzen — welche nötig sind, hängt von der Rechtsform ab.

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